6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit Verfügung vom 6. Juni 2017 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, unter Vorbehalt, dass er seine Mittellosigkeit belegt. Dies hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juni 2017 gemacht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, sind daher vorläufig vom Kanton Bern zu tragen. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 nachzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse rechtfertigen (Art.