Konfrontation; Strafanzeige) auch kein anderweitig strafbares Verhalten – insbesondere keine einfache Körperverletzung (Art. 122 StGB) oder fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB) – erkennbar. Es lassen sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.