Die Staatsanwaltschaft hat angesichts der erfolgten Nichtanhandnahme der Verfahrens und des Umstandes, dass offensichtlich kein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten 1 und 2 erkennbar war, zu Recht die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Zivilklage abgewiesen. Soweit der Beschwerdeführer sich auf den Grundsatz der Waffengleichheit beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass auch dieser es nicht ermöglicht, aussichtslose Verfahren unentgeltlich zu führen. Die Beschuldigten waren im staatsanwaltschaftlichen Verfahren im Übrigen nicht aktiv beteiligt.