Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. statt vieler: BGE 139 III 475 E. 2.2 mit Hinweis). Die Staatsanwaltschaft hat angesichts der erfolgten Nichtanhandnahme der Verfahrens und des Umstandes, dass offensichtlich kein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten 1 und 2 erkennbar war, zu Recht die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Zivilklage abgewiesen.