136 Abs. 1 StPO zu verweisen. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nur gewährt, wenn der gesuchstellende Privatkläger nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bst. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Auch die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands setzt voraus, dass die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.