9 unsachlich oder unnötig verletzend geführt worden sein soll. Entsprechendes wird auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer war im Übrigen auch in der Lage, gegen die Beschuldigten Strafanzeige zu erheben. Auch in diesem Verfahren hätte er – wenn es zu einer Eröffnung gekommen wäre – mit einer Konfrontation und Vorhalten rechnen müssen. Was die Abweisung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch die Staatsanwaltschaft anbelangt, ist auf Art. 136 Abs. 1 StPO zu verweisen.