Vielmehr lässt sich dem Bericht entnehmen, dass aktuell eine drohende Dekompensation der psychischen Situation im Rahmen einer psychosozialen Belastung bestehe (eheliche Schwierigkeiten). Angesichts der Rechtmässigkeit der Observation kann darin auch keine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) erblickt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_979/2016 vom 20. Februar 2017 E. 1.2, wonach Einschränkungen im Wohlbefinden, die durch den legitimen Zweck einer staatlichen Massnahme zwangsläufig bedingt werden, nicht unter Art. 3 EMRK fallen).