Dem Untersuchungsbericht der Beschuldigten 1 lässt sich im Übrigen keine Victimisierungsstörung mehr entnehmen. Auch aus dem Bericht des I.________(Spital) vom 20. September 2017 (behandelnder Arzt) geht nicht hervor, dass die dortig attestierten Diagnosen auf die Observierung und Konfrontation mit dem Observationsergebnis zurückzuführen sein sollen. Vielmehr lässt sich dem Bericht entnehmen, dass aktuell eine drohende Dekompensation der psychischen Situation im Rahmen einer psychosozialen Belastung bestehe (eheliche Schwierigkeiten).