Dass im MRZ-Gutachten vom 9. Januar 2001 ausgeführt worden ist, der Beschwerdeführer leide an einer Victimisierungsstörung, ändert daran nichts. Bei begründeten Zweifeln an der Ausgewiesenheit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einschränkungen – welche gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts gegeben waren (E. 3.5.2 des Urteils) – war die Beschuldigte 2 verpflichtet, weitere Abklärungen zu treffen (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG [Untersuchungsgrundsatz] sowie Art. 28 Abs. 1 ATSG [Mitwirkungspflicht]). Dem Untersuchungsbericht der Beschuldigten 1 lässt sich im Übrigen keine Victimisierungsstörung mehr entnehmen.