Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschuldigten den Beschwerdeführer mit dem Observationsbericht konfrontiert haben und Strafanzeige gegen ihn erhoben wurde. Aus diesem Verhalten lässt sich nichts strafrechtlich Relevantes, insbesondere keine Körperverletzung (Art. 122, 123 oder 125 StGB), ableiten. Dass im MRZ-Gutachten vom 9. Januar 2001 ausgeführt worden ist, der Beschwerdeführer leide an einer Victimisierungsstörung, ändert daran nichts.