sche Verlaufsbeurteilung in drei Jahren vorgeschlagen worden ist. Auch die E.________(Begutachtungsstelle)-Gutachter haben demnach eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, wie es von der Beschuldigten 1 attestiert worden ist, nicht ausgeschlossen. Im Urteil des Verwaltungsgerichts wurde weiter erwogen, dass die Beweissicherung vor Ort beim Beschwerdeführer rechtmässig durchgeführt worden sei (E. 3.5.2 des Urteils). Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschuldigten den Beschwerdeführer mit dem Observationsbericht konfrontiert haben und Strafanzeige gegen ihn erhoben wurde.