Folglich kann aus dem Gutachten von PD Dr. med. G.________, welches zudem auf einer Vielzahl von suggestiv gestellten Fragen basiert, kein zureichender Hinweis auf ein tatbestandsmässiges Handeln der Beschuldigten abgeleitet werden (vgl. auch die gegen das Gutachten geäusserte, überzeugende Kritik von der Beschuldigten 1 in ihrer Stellungnahme vom 4. August 2017, S. 7 ff.). Anzumerken gilt es, dass auch bereits im E.________(Begutachtungsstelle)-Gutachten vom 9. Januar 2001 ausgeführt worden ist, dass es durchaus möglich sei, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf seine psychische Gesundheit verbessern könnte und deshalb eine psychiatri-