Entsprechendes wurde nicht festgestellt und ist auch für die Beschwerdekammer in Strafsachen nicht erkennbar. Folglich kann aus dem Gutachten von PD Dr. med. G.________, welches zudem auf einer Vielzahl von suggestiv gestellten Fragen basiert, kein zureichender Hinweis auf ein tatbestandsmässiges Handeln der Beschuldigten abgeleitet werden (vgl. auch die gegen das Gutachten geäusserte, überzeugende Kritik von der Beschuldigten 1 in ihrer Stellungnahme vom 4. August 2017, S. 7 ff.).