8 jeglicher psychiatrischer Erfahrung und Vernunft». Wenn der Untersuchungsbericht der Beschuldigten 1 tatsächlich derart «krasse» Fehler aufweisen würde, wie es von PD Dr. med. G.________ geltend gemacht wird, wären diese auch dem Verwaltungsgericht – dem durchaus ein gewisser medizinischer Sachverstand zugesprochen werden kann – sowie vom Bundesgericht selbst bei einer blossen Plausibilisierung aufgefallen. Entsprechendes wurde nicht festgestellt und ist auch für die Beschwerdekammer in Strafsachen nicht erkennbar.