Das Gutachten von PD Dr. med. G.________ vom 17. November 2016 sowie dessen Ergänzung vom 5. Dezember 2016 vermögen die Überzeugungskraft des Untersuchungsberichts der Beschuldigten 1 nicht zu erschüttern resp. überzeugend darzutun, dass dieser unrichtig sein soll. Bloss weil die Einschätzung von PD Dr. med. G.________ dem RAD-Untersuchungsbericht widerspricht, kann daraus nicht ohne weiteres abgeleitet werden, dass die Beschuldigte 1 (eventual-)vorsätzlich oder fahrlässig eine falsche Einschätzung abgegeben haben soll und eine Untersuchung eröffnet werden muss. Dies gilt umso mehr, als es sich beim vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen Gutachten von PD Dr. med.