vgl. zur weiteren Begründung die dortigen Ausführungen). Das Verwaltungsgericht hat damit, anders als es vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, nicht kritiklos auf den Untersuchungsbericht der Beschuldigten 1 abgestellt, sondern diesen unter Berücksichtigung der weiter vorliegenden Arztberichte einlässlich geprüft. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Bundesgericht haben keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass die Beschuldigte 1 den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers falsch wiedergegeben haben sollte. Auf diese Beurteilung kann auch aus strafrechtlicher Sicht abgestellt werden. Das Gutachten von PD Dr. med.