mehr, als die im Rahmen der Beweissicherung vor Ort gemachten Beobachtungen bzw. das in den Filmaufnahmen dokumentierte Verhalten des Beschwerdeführers die von der Beschuldigten 1 festgestellten Befundverbesserung stützen würden. An dieser Einschätzung würden auch die übrigen medizinischen Berichte – insbesondere der Austrittsbericht der Privatklinik H.________ vom 4. März 2014 sowie die Berichte des I.________(Spital) vom 28. März und 27. Mai 2014 – nichts ändern (E. 3.6 f. des Urteils; vgl. zur weiteren Begründung die dortigen Ausführungen).