Er sei durchwegs nachvollziehbar und die Schlussfolgerungen seien überzeugend begründet. Wenn die Beschuldigte 1 im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer wirke adäquat, schwingungsfähig, sich freuen könnend und weise weder kognitive Einschränkungen auf noch ziehe er sich in ausgeprägter Weise sozial zurück, zum Schluss gelange, der Gesundheitszustand habe sich bis heute offenbar verbessert und die Symptome, welche anlässlich der Begutachtung im E.________(Begutachtungsstelle) zur Diagnose einer Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung geführt hätten, hätten nicht mehr festgestellt werden können, sei dies nachvollziehbar begründet und überzeugend, umso