7 dass keine – auch nur geringen – Zweifel am Beweiswert des RAD- Untersuchungsberichts der Beschuldigten 1 vom 22. August 2013 bestehen würden (E. 3.7.3 des Urteils). Der Untersuchungsbericht erfülle die Voraussetzungen der Rechtsprechung an den Beweiswert medizinischer Berichte und erbringe vollen Beweis. Er sei durchwegs nachvollziehbar und die Schlussfolgerungen seien überzeugend begründet.