Gemäss Art. 317 StGB machen sich Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens wegen Urkundenfälschung im Amt strafbar, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden. Wahr ist eine Urkunde, wenn deren Inhalt Vorstellungen erweckt, die nach der Verkehrsauffassung des Adressatenkreises mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Unwahr ist sie, wenn sich der Sachverhalt, zu dem sie sich äussert, überhaupt nicht oder in anderer Weise ereignet hat. Es geht hier stets um Tatsachen. Werturteile können nicht objektiv wahr oder unwahr sein (BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl.