Die Staatsanwaltschaft begründet in der angefochtenen Verfügung einlässlich, sorgfältig und rechtlich fehlerfrei, weshalb sie das Strafverfahren gegen die Beschuldigten nicht an die Hand nimmt. Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen Ausführungen – und auch denjenigen der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Beschuldigten 1 – an und verweist darauf (vgl. E. 4.1, 4.3 f. hiervor). In eigenen Worten ist Folgendes beizufügen: Gemäss Art.