Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4). 5.2 Die Staatsanwaltschaft begründet in der angefochtenen Verfügung einlässlich, sorgfältig und rechtlich fehlerfrei, weshalb sie das Strafverfahren gegen die Beschuldigten nicht an die Hand nimmt.