PD Dr. med. G.________ Erkenntnisse würden im Einklang mit den meisten anderen Sachverständigen- und Facharztberichten stehen. Die Einschätzung der Beschuldigten 1 werde von keinem anderen Arzt geteilt. Derzeit sei der Beschwerdeführer so paranoid, dass nicht einmal eine Gesprächstherapie habe durchgeführt werden können. Er habe im I.________(Spital) zur Ruhe gebracht werden müssen. Teilweise hätten die Detektivberichte Wahnzustände ausgelöst. Damit bestehe auch der Tatverdacht der schweren Körperverletzung, wobei die Beschuldigte 1 allenfalls als Mittäterin zur Rechenschaft zu ziehen sei.