Der Bericht des I.________(Spital) vom 20. September 2017 lege die erheblichen Beeinträchtigungen der psychischen Integrität des Beschwerdeführers nahe. Zudem bestätige das I.________(Spital) die Diagnosen und Erkenntnisse von PD Dr. med. G.________. Das Verwaltungsgericht habe keine eigene Begutachtung in die Wege geleitet, keinen eigenen Fach-