Das E.________(Begutachtungsstelle)-Gutachten könne schon aus zeitlichen Gründen nicht im Widerspruch zur Beurteilung der Beschuldigten 1 stehen, da sich ihre Beurteilung auf den im Jahr 2013 aktuellen Gesundheitszustand beziehe. Der Beschwerdeführer wolle aus dem Umstand, dass die Beurteilung der Beschuldigten 1 nicht mit der Beurteilung von PD Dr. med. G.________ übereinstimme, den Schluss ziehen, dass sie sich der Falschbeurkundung schuldig gemacht habe.