4.4 Die Beschuldigte 1 hält fest, soweit der Beschwerdeführer seinen Standpunkt auf Gutachten oder Berichte stütze, die schon dem Verwaltungsgericht vorgelegen seien, lasse sich der Schluss, dass eindeutig keine unwahre Urkunde vorliege, bereits aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts ziehen. Das E.________(Begutachtungsstelle)-Gutachten könne schon aus zeitlichen Gründen nicht im Widerspruch zur Beurteilung der Beschuldigten 1 stehen, da sich ihre Beurteilung auf den im Jahr 2013 aktuellen Gesundheitszustand beziehe.