Aus diesem Grund sei es auch nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer mit dem Observationsbericht konfrontiert und schliesslich gegen ihn Strafanzeige erhoben worden sei. Jedenfalls könne dieses Verhalten nicht als strafrechtlich relevant – zum Beispiel im Sinne einer Körperverletzung – angesehen werden. 4.4 Die Beschuldigte 1 hält fest, soweit der Beschwerdeführer seinen Standpunkt auf Gutachten oder Berichte stütze, die schon dem Verwaltungsgericht vorgelegen seien, lasse sich der Schluss, dass eindeutig keine unwahre Urkunde vorliege, bereits aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts ziehen.