5 bleibend beeinträchtigt würde. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege verstosse gegen Art. 6 EMRK und hier gegen das Prinzip der Waffengleichheit, da dem gesundheitlich schwer beeinträchtigten Beschwerdeführer die IV-Stelle mit eigenem Rechtsdienst gegenüberstehe. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme vorab auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. In dieser sei einlässlich aufgezeigt worden, warum die angezeigten oder irgendwelche anderen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien.