Die haltlose Strafanzeige habe den Verfolgungsdruck erhöht und damit auch die Gefährdung der psychischen Gesundheit des mehr als vulnerablen Beschwerdeführers. Die Beschuldigte 2 habe mit der Observation im Wissen um die Victimisierungsstörung die Gesundheit des Beschwerdeführers in schwerem Masse beeinträchtigt. Die Untersuchungspflicht ergebe sich auch aus Art. 3 EMRK. Immerhin habe die Beschuldigte 2 – ein staatliches Organ – den Beschwerdeführer im Wissen um die im Iran erlebte Folter observieren lassen und ihn anschliessend hiermit konfrontiert, wobei sie habe davon ausgehen müssen, dass seine psychische Integrität damit