Die Beschuldigte 1 habe sich daher der Urkundenfälschung im Amt strafbar gemacht. Das E.________(Begutachtungsstelle)-Gutachten aus dem Jahr 2001 bestätige die Folgen der Foltererlebnisse und habe von einer Victimisierungsstörung gesprochen. Ungeachtet dessen habe die Beschuldigte 2, ohne über eine gesetzliche Grundlage zu verfügen, den Beschwerdeführer observiert und anschliessend mit dem Bildmaterial konfrontiert. Dies habe eine Retraumatisierung bewirkt. Die haltlose Strafanzeige habe den Verfolgungsdruck erhöht und damit auch die Gefährdung der psychischen Gesundheit des mehr als vulnerablen Beschwerdeführers.