Bei diesem Verfahrensausgang seien die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen, denn, soweit der Beschwerdeführer adhäsionsweise Zivilforderungen geltend machen wolle, seien diese von vornherein aussichtslos. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner weitschweifigen Beschwerde zusammengefasst vor, die Staatsanwaltschaft habe trotz hinreichendem Tatverdacht die Strafuntersuchung nicht eröffnet und damit Art. 309 StPO verletzt. Die Beschuldigte 1 habe den wahren gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers nicht richtig wiedergegeben. Das Gutachten von PD Dr. med.