Insbesondere falle auf, dass PD Dr. med. G.________ die Erkenntnisse aus der Observation anders interpretiere als die Beschuldigten und das Verwaltungsgericht. Massgebend sei, dass sich unter keinem Titel Hinweise auf eine strafbare Handlung konstruieren liessen. Die zur Anzeige gebrachten Straftatbestände seien eindeutig nicht erfüllt. Bei diesem Verfahrensausgang seien die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen, denn, soweit der Beschwerdeführer adhäsionsweise Zivilforderungen geltend machen wolle, seien diese von vornherein aussichtslos.