Daran ändere auch das Privatgutachten von PD Dr. med. G.________ nichts. Es sei das einzige neue Beweismittel, das der Beschwerdeführer vorlege. Alle übrigen Beweisgrundlagen seien dem Verwaltungsgericht bekannt gewesen. Allein aus dem Gutachten von PD Dr. med. G.________ lasse sich keine Tatbestandsmässigkeit ableiten. Es sei nicht das erste Mal, dass Fachpersonen zu völlig unterschiedlichen Einschätzungen kämen. Insbesondere falle auf, dass PD Dr. med. G.________ die Erkenntnisse aus der Observation anders interpretiere als die Beschuldigten und das Verwaltungsgericht.