Darin seien alle Fakten und Unterlagen, welche den zur Anzeige gebrachten Personen im Zeitpunkt ihrer angeblichen Deliktsbegehung bekannt gewesen seien, berücksichtigt und gewürdigt worden. Nachdem das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt sei, dass keine – auch nur geringen – Zweifel am Beweiswert des RAD-Untersuchungsberichts bestünden, sei nicht einzusehen, wie sich daraus eine objektive oder subjektive Tatbestandsmässigkeit für die angezeigten Straftatbestände oder andere ableiten lasse. Daran ändere auch das Privatgutachten von PD Dr. med.