Dies ändere aber nichts daran, dass die Observation nach der damals geltenden Praxis nicht zu bemängeln gewesen sei. Zumindest hätten die zuständigen Stellen davon ausgehen dürfen, dass diese rechtens gewesen sei. Es sei daher nicht verständlich, inwiefern im Zusammenhang mit der Beweissicherung vor Ort ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegen sollte. Was die Begutachtung durch die