Abklärungsbedarf bestanden habe. Wenn deshalb gestützt darauf Abklärungen in die Wege geleitet worden seien, sei darin kein strafrechtlich relevantes Verhalten zu erkennen. Dies gelte insbesondere auch für die durchgeführte Beweissicherung vor Ort. Weder aus Sicht des Verwaltungsgerichts noch aus Sicht des Bundesgerichts habe Anlass dazu bestanden, an deren Rechtmässigkeit zu zweifeln. Zwar seien die Voraussetzungen für solche Observationen mit dem Urteil des EGMR vom 18. Oktober 2016 restriktiver geworden. Dies ändere aber nichts daran, dass die Observation nach der damals geltenden Praxis nicht zu bemängeln gewesen sei.