4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft führt in der Nichtanhandnahmeverfügung aus, es gehe vorliegend nicht darum, ob allenfalls noch ein Rentenanspruch bestehe, sondern einzig um die Frage, ob die zur Anzeige gebrachten Personen die angezeigten Straftatbestände erfüllt hätten. Im Urteil des Verwaltungsgerichts sei festgestellt worden, dass einerseits gestützt auf einen anonymen Hinweis und andererseits aufgrund unrichtiger Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Behandlung bei Dr. med. F.________ (Psychiaterin) Abklärungsbedarf bestanden habe.