SR 831.10], Verletzung der Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) sowie evtl. Betrugs (Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Am 17. Februar 2017 erstattete der Beschwerdeführer seinerseits Strafanzeige gegen die Beschuldigten 1 und 2. Er macht zusammengefasst geltend, der Entzug der Invalidenrente und die angeordnete Rückforderung seien zu Unrecht verfügt worden, da diese Verfügungen auf falschen Grundlagen basieren würden, die auf strafrechtlich relevantes Verhalten zurückzuführen seien.