Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Bundesgericht stützten sich massgeblich auf die Beurteilung der Beschuldigten 1, wonach eine erhebliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands eingetreten und ein invalidisierender Gesundheitszustand nunmehr zu verneinen sei. Am 12. Januar 2016 reichte die Beschuldigte 2 bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige ein gegen den Beschwerdeführer wegen ungerechtfertigtem Leistungsbezug (Art. 87 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10], Verletzung der Meldepflicht (Art.