Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies mit Urteil vom 5. Mai 2015 eine hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde ab. Gleichermassen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 23. September 2015 eine dagegen erhoben Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Bundesgericht stützten sich massgeblich auf die Beurteilung der Beschuldigten 1, wonach eine erhebliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands eingetreten und ein invalidisierender Gesundheitszustand nunmehr zu verneinen sei.