3. Aus den Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit Verfügung vom 17. Juli 2001 wurde dem Beschwerdeführer von der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. April 1999 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Invaliditätsgrad: 70 %). Die Berentung basierte auf dem psychiatrischen Gutachten der E.________(Begutachtungsstelle) wonach dem Beschwerdeführer eine andauernde Persönlichkeitsveränderung durch Extrembelastung (Folterung in Gefangenschaft) diagnostiziert worden war. Die Rente wurde 2005 und 2009 revisionsweise bestätigt. Im Februar 2013 leitete die Beschuldigte 2 eine weitere Revision ein.