5 der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft angefochten ist. Der Beschwerdeführer hat nebst der Beschuldigten 1 unbekannte Täterschaft bzw. «Mitarbeiter der SVA des Kantons Bern» (Beschuldigte 2) angezeigt. Eine «SVA des Kantons Bern» an der Scheibenstrasse 70 in Bern gibt es nicht. Es wird vom Beschwerdeführer auch nirgends erklärt, für was die drei Buchstaben der Abkürzung stehen. Denkbar ist eine Abkürzung für die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern oder des Strassenverkehrsamts. In der Strafanzeige wird die Scheibenstrasse 70 genannt.