5 der angefochtenen Verfügung) wurde demnach nicht förmlich beantragt. Allerdings stellt der Beschwerdeführer allgemein den Verfahrensantrag, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt D.________ sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bezeichnen. In der Beschwerdebegründung nimmt der Beschwerdeführer zudem Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Es wird daher davon ausgegangen, dass auch Ziff. 5 der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft angefochten ist.