Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Der Beschwerdeführer stellt als Hauptantrag, es sei Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, d.h. die Nichtanhandnahme des Verfahrens. Die Aufhebung der Abweisung der beiden Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung) wurde demnach nicht förmlich beantragt.