Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 26. Juni 2017 die Abweisung der Beschwerde. Am 27. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben betreffend Akteneinsicht an die Beschuldigte 1 ein. Die Beschuldigte 1 beantragte innert gewährter zweimaliger Fristerstreckung am 4. August 2017, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Mit Replik vom 27. September 2017 hielt der Beschwerdeführer innert gewährter Fristerstreckung an den bereits gestellten Anträgen fest und reichte einen weiteren Arztbericht zu den Akten.