Am 15. Juni 2017 forderte die Verfahrensleitung auf Ersuchen des Rechtsvertreters der Beschuldigten 1 die Generalstaatsanwaltschaft auf, diesem die amtlichen Akten so rasch als möglich zur Einsichtnahme zuzustellen. Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. Juni 2017 darum, die Akten der Beschuldigten 1 noch nicht zu eröffnen. Am 19. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Verfahren bei der Beschwerdekammer in Strafsachen parteiöffentlich sei und keine Geheimakten kenne. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 26. Juni 2017 die Abweisung der Beschwerde.