Am 6. Juni 2017 gewährte die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte Rechtsanwalt D.________ als seinen Rechtsbeistand, unter Vorbehalt, dass die Mittellosigkeit belegt werde. Das Gesuch um Akteneinsicht und Nachfrist zur weiteren Begründung wurde abgewiesen. Am 8. Juni 2017 belegte der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit. Am 15. Juni 2017 forderte die Verfahrensleitung auf Ersuchen des Rechtsvertreters der Beschuldigten 1 die Generalstaatsanwaltschaft auf, diesem die amtlichen Akten so rasch als möglich zur Einsichtnahme zuzustellen.