2. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person des Unterzeichnenden einen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen. 3. Es sei dem Beschwerdeführer vollumfänglich Akteneinsicht zu gewähren und ihm eine Nachfrist zur weiteren Begründung anzusetzen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.