Er beantragte Folgendes: Hauptantrag: 1. Es sei Ziffer 2 der Nichtanhandnahmeverfügung vom 11.05.2007 [richtig: 2017] aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Strafuntersuchung nach Art. 309 StPO zu eröffnen und die Staatsanwältin anzuweisen, die Strafvorwürfe zu untersuchen, als da wären Urkundenfälschung im Amt nach Art. 317 StGB und Körperverletzung, sei es die vorsätzliche oder die fahrlässige. Zudem versehen mit folgendem Verfahrensantrag: 2. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person des Unterzeichnenden einen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen.