Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 215 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. November 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte 1 unbekannte Täterschaft resp. Mitarbeiter der SVA des Kan- tons Bern, Scheibenstrasse 70, 3001 Bern richtig: eidgenössische Invalidenversicherung, Mitarbeiter der IV-Stelle Kanton Bern Beschuldigte 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern C.________ a. v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Urkundenfälschung und schwerer Körper- verletzung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 11. Mai 2017 (BM 17 8387) Erwägungen: 1. Mit zwei schriftlichen Eingaben vom 17. Februar 2017 erstattete der Straf- und Zi- vilkläger C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Anzeige gegen Dr. med. A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1) wegen Urkundenfälschung sowie gegen unbekannte Täterschaft resp. «Mitarbeiter der SVA des Kantons Bern» (richtig: eidgenössische Invalidenversicherung, Mitarbeiter der IV-Stelle Kanton Bern; nach- folgend: Beschuldigte 2) wegen Urkundenfälschung und schwerer Körperverlet- zung. Am 11. Mai 2017 vereinigte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Verfahren und nahm diese nicht an die Hand. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines unent- geltlichen Rechtsbeistands wurden abgewiesen. Hiergegen erhob der Beschwerde- führer am 29. Mai 2017 Beschwerde. Er beantragte Folgendes: Hauptantrag: 1. Es sei Ziffer 2 der Nichtanhandnahmeverfügung vom 11.05.2007 [richtig: 2017] aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Strafuntersuchung nach Art. 309 StPO zu eröffnen und die Staatsanwältin anzuweisen, die Strafvorwürfe zu untersuchen, als da wären Urkundenfälschung im Amt nach Art. 317 StGB und Körperverletzung, sei es die vorsätzliche oder die fahrlässige. Zudem versehen mit folgendem Verfahrensantrag: 2. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person des Unterzeichnenden einen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen. 3. Es sei dem Beschwerdeführer vollumfänglich Akteneinsicht zu gewähren und ihm eine Nachfrist zur weiteren Begründung anzusetzen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Am 6. Juni 2017 gewährte die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte Rechtsanwalt D.________ als seinen Rechtsbeistand, unter Vorbehalt, dass die Mittellosigkeit belegt werde. Das Gesuch um Akteneinsicht und Nachfrist zur weiteren Begrün- dung wurde abgewiesen. Am 8. Juni 2017 belegte der Beschwerdeführer seine Mit- tellosigkeit. Am 15. Juni 2017 forderte die Verfahrensleitung auf Ersuchen des Rechtsvertreters der Beschuldigten 1 die Generalstaatsanwaltschaft auf, diesem die amtlichen Akten so rasch als möglich zur Einsichtnahme zuzustellen. Der Be- schwerdeführer ersuchte am 16. Juni 2017 darum, die Akten der Beschuldigten 1 noch nicht zu eröffnen. Am 19. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer darauf hin- gewiesen, dass das Verfahren bei der Beschwerdekammer in Strafsachen parteiöf- fentlich sei und keine Geheimakten kenne. Die Generalstaatsanwaltschaft bean- tragte am 26. Juni 2017 die Abweisung der Beschwerde. Am 27. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben betreffend Akteneinsicht an die Be- schuldigte 1 ein. Die Beschuldigte 1 beantragte innert gewährter zweimaliger Fris- terstreckung am 4. August 2017, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Mit Replik vom 27. September 2017 hielt der Beschwerdeführer innert gewährter Fris- terstreckung an den bereits gestellten Anträgen fest und reichte einen weiteren Arztbericht zu den Akten. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet 2 Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Der Beschwerdeführer stellt als Hauptantrag, es sei Ziff. 2 der angefochtenen Ver- fügung aufzuheben, d.h. die Nichtanhandnahme des Verfahrens. Die Aufhebung der Abweisung der beiden Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbei- ständung (Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung) wurde demnach nicht förmlich be- antragt. Allerdings stellt der Beschwerdeführer allgemein den Verfahrensantrag, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt D.________ sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bezeichnen. In der Be- schwerdebegründung nimmt der Beschwerdeführer zudem Bezug auf die Verwei- gerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Es wird daher davon ausgegangen, dass auch Ziff. 5 der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft angefochten ist. Der Beschwerdeführer hat nebst der Beschuldigten 1 unbekannte Täterschaft bzw. «Mitarbeiter der SVA des Kantons Bern» (Beschuldigte 2) angezeigt. Eine «SVA des Kantons Bern» an der Scheibenstrasse 70 in Bern gibt es nicht. Es wird vom Beschwerdeführer auch nirgends erklärt, für was die drei Buchstaben der Abkür- zung stehen. Denkbar ist eine Abkürzung für die Sozialversicherungsrechtliche Ab- teilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern oder des Strassenverkehrs- amts. In der Strafanzeige wird die Scheibenstrasse 70 genannt. An dieser Adresse ist die IV-Stelle Kanton Bern domiziliert. Damit ist klar, dass nicht (auch noch) Mit- arbeiter vom Verwaltungsgericht angezeigt werden sollen, sondern nur Mitarbeiter der IV-Stelle Kanton Bern. Dies ergibt sich auch aus der Begründung der Strafan- zeige. Die IV-Stelle Kanton Bern ist ein Verwaltungszweig der eidgenössischen In- validenversicherung. Da Verwechslungsgefahr mit weiteren (Gerichts-)Behörden besteht, wird der Name der angezeigten Personen richtiggestellt. 3. Aus den Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit Verfügung vom 17. Juli 2001 wurde dem Beschwerdeführer von der Invaliden- versicherung mit Wirkung ab 1. April 1999 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Invaliditätsgrad: 70 %). Die Berentung basierte auf dem psychiatrischen Gutachten der E.________(Begutachtungsstelle) wonach dem Beschwerdeführer eine andau- ernde Persönlichkeitsveränderung durch Extrembelastung (Folterung in Gefangen- schaft) diagnostiziert worden war. Die Rente wurde 2005 und 2009 revisionsweise bestätigt. Im Februar 2013 leitete die Beschuldigte 2 eine weitere Revision ein. Sie holte u.a. einen Untersuchungsbericht der Beschuldigten 1, Fachärztin für Psycho- therapie und Psychiatrie FMH (Regionaler Ärztlicher Dienst [RAD]), ein und veran- lasste eine Observation (sog. Beweissicherung vor Ort) des Beschwerdeführers. Anschliessend legte sie deren Ergebnisse der Beschuldigten 1 zur Beurteilung vor. 3 Nachdem die Beschuldigte 2 den Beschwerdeführer mit den Ergebnissen der Be- weissicherung vor Ort konfrontiert hatte, hob sie am 28. August 2014 die Rente bei einem Invaliditätsgrad von 0 % per 28. Februar 2013 auf. Am 7. Oktober 2014 for- derte sie zudem zu viel erbrachte Rentenleistungen zurück. Das Verwaltungsge- richt des Kantons Bern wies mit Urteil vom 5. Mai 2015 eine hiergegen vom Be- schwerdeführer erhobene Beschwerde ab. Gleichermassen wies das Bundesge- richt mit Urteil vom 23. September 2015 eine dagegen erhoben Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Bun- desgericht stützten sich massgeblich auf die Beurteilung der Beschuldigten 1, wo- nach eine erhebliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands einge- treten und ein invalidisierender Gesundheitszustand nunmehr zu verneinen sei. Am 12. Januar 2016 reichte die Beschuldigte 2 bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige ein gegen den Beschwerdeführer wegen ungerechtfertigtem Leistungsbezug (Art. 87 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10], Verletzung der Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 des Bundesgeset- zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) sowie evtl. Betrugs (Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Am 17. Februar 2017 erstattete der Beschwerdeführer seiner- seits Strafanzeige gegen die Beschuldigten 1 und 2. Er macht zusammengefasst geltend, der Entzug der Invalidenrente und die angeordnete Rückforderung seien zu Unrecht verfügt worden, da diese Verfügungen auf falschen Grundlagen basie- ren würden, die auf strafrechtlich relevantes Verhalten zurückzuführen seien. Der Bericht der Beschuldigten 1 vom 22. August 2013 stelle eine Urkundenfälschung dar. Das Vorgehen der Beschuldigten 2 (Observation; Konfrontation mit dem Ob- servationsergebnis; Strafanzeige) habe bei ihm ein psychisches Leiden bewirkt, welches als schwere Körperverletzung zu qualifizieren sei. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft führt in der Nichtanhandnahmeverfügung aus, es gehe vor- liegend nicht darum, ob allenfalls noch ein Rentenanspruch bestehe, sondern ein- zig um die Frage, ob die zur Anzeige gebrachten Personen die angezeigten Straf- tatbestände erfüllt hätten. Im Urteil des Verwaltungsgerichts sei festgestellt worden, dass einerseits gestützt auf einen anonymen Hinweis und andererseits aufgrund unrichtiger Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Behandlung bei Dr. med. F.________ (Psychiaterin) Abklärungsbedarf bestanden habe. Wenn deshalb gestützt darauf Abklärungen in die Wege geleitet worden seien, sei darin kein strafrechtlich relevantes Verhalten zu erkennen. Dies gelte insbesondere auch für die durchgeführte Beweissicherung vor Ort. Weder aus Sicht des Verwaltungs- gerichts noch aus Sicht des Bundesgerichts habe Anlass dazu bestanden, an de- ren Rechtmässigkeit zu zweifeln. Zwar seien die Voraussetzungen für solche Ob- servationen mit dem Urteil des EGMR vom 18. Oktober 2016 restriktiver geworden. Dies ändere aber nichts daran, dass die Observation nach der damals geltenden Praxis nicht zu bemängeln gewesen sei. Zumindest hätten die zuständigen Stellen davon ausgehen dürfen, dass diese rechtens gewesen sei. Es sei daher nicht ver- ständlich, inwiefern im Zusammenhang mit der Beweissicherung vor Ort ein straf- rechtlich relevantes Verhalten vorliegen sollte. Was die Begutachtung durch die 4 Beschuldigte 1 anbelange, sei ebenfalls auf das Urteil des Verwaltungsgerichts zu verweisen. Darin seien alle Fakten und Unterlagen, welche den zur Anzeige ge- brachten Personen im Zeitpunkt ihrer angeblichen Deliktsbegehung bekannt gewe- sen seien, berücksichtigt und gewürdigt worden. Nachdem das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt sei, dass keine – auch nur geringen – Zweifel am Beweis- wert des RAD-Untersuchungsberichts bestünden, sei nicht einzusehen, wie sich daraus eine objektive oder subjektive Tatbestandsmässigkeit für die angezeigten Straftatbestände oder andere ableiten lasse. Daran ändere auch das Privatgutach- ten von PD Dr. med. G.________ nichts. Es sei das einzige neue Beweismittel, das der Beschwerdeführer vorlege. Alle übrigen Beweisgrundlagen seien dem Verwal- tungsgericht bekannt gewesen. Allein aus dem Gutachten von PD Dr. med. G.________ lasse sich keine Tatbestandsmässigkeit ableiten. Es sei nicht das ers- te Mal, dass Fachpersonen zu völlig unterschiedlichen Einschätzungen kämen. Insbesondere falle auf, dass PD Dr. med. G.________ die Erkenntnisse aus der Observation anders interpretiere als die Beschuldigten und das Verwaltungsgericht. Massgebend sei, dass sich unter keinem Titel Hinweise auf eine strafbare Hand- lung konstruieren liessen. Die zur Anzeige gebrachten Straftatbestände seien ein- deutig nicht erfüllt. Bei diesem Verfahrensausgang seien die Gesuche um unent- geltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen, denn, soweit der Be- schwerdeführer adhäsionsweise Zivilforderungen geltend machen wolle, seien die- se von vornherein aussichtslos. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner weitschweifigen Beschwerde zusammenge- fasst vor, die Staatsanwaltschaft habe trotz hinreichendem Tatverdacht die Strafun- tersuchung nicht eröffnet und damit Art. 309 StPO verletzt. Die Beschuldigte 1 ha- be den wahren gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers nicht richtig wie- dergegeben. Das Gutachten von PD Dr. med. G.________ beweise, dass die Ex- pertise der Beschuldigen 1 ausserhalb jeglicher Wissenschaftlichkeit erarbeitet worden sei. PD Dr. med. G.________ habe sich die Frage gestellt, ob die krass fal- schen Erkenntnisse auf Dritteinflüsse zurückzuführen seien. Jedenfalls seien die Ausführungen in keinem Punkt nachvollziehbar, habe das Vorgehen der Beschul- digten eine massive Retraumatisierung, wenn nicht ausgelöst, so doch die beste- henden Traumafolgen nochmals dramatisch verstärkt. Die Beschuldigte 1 habe sich daher der Urkundenfälschung im Amt strafbar gemacht. Das E.________(Begutachtungsstelle)-Gutachten aus dem Jahr 2001 bestätige die Folgen der Foltererlebnisse und habe von einer Victimisierungsstörung gespro- chen. Ungeachtet dessen habe die Beschuldigte 2, ohne über eine gesetzliche Grundlage zu verfügen, den Beschwerdeführer observiert und anschliessend mit dem Bildmaterial konfrontiert. Dies habe eine Retraumatisierung bewirkt. Die halt- lose Strafanzeige habe den Verfolgungsdruck erhöht und damit auch die Gefähr- dung der psychischen Gesundheit des mehr als vulnerablen Beschwerdeführers. Die Beschuldigte 2 habe mit der Observation im Wissen um die Victimisierungs- störung die Gesundheit des Beschwerdeführers in schwerem Masse beeinträchtigt. Die Untersuchungspflicht ergebe sich auch aus Art. 3 EMRK. Immerhin habe die Beschuldigte 2 – ein staatliches Organ – den Beschwerdeführer im Wissen um die im Iran erlebte Folter observieren lassen und ihn anschliessend hiermit konfrontiert, wobei sie habe davon ausgehen müssen, dass seine psychische Integrität damit 5 bleibend beeinträchtigt würde. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege verstosse gegen Art. 6 EMRK und hier gegen das Prinzip der Waffengleichheit, da dem gesundheitlich schwer beeinträchtigten Beschwerdeführer die IV-Stelle mit ei- genem Rechtsdienst gegenüberstehe. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme vorab auf die Erwä- gungen in der angefochtenen Verfügung. In dieser sei einlässlich aufgezeigt wor- den, warum die angezeigten oder irgendwelche anderen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringe, verfange nicht. Er setzte sich nicht damit auseinander, dass gemäss Urteil des Verwaltungsge- richts, bestätigt vom Bundesgericht, keine auch nur geringen Zweifel am Beweis- wert des RAD-Untersuchungsberichts bestünden. Das Privatgutachten von PD Dr. med. G.________ ändere daran nichts. Soweit der Beschwerdeführer den Be- schuldigten eine Körperverletzung vorwerfe, lege er diesem Vorwurf die Annahme zugrunde, dass die Observation und die gegen ihn erhobene Strafanzeige un- rechtmässig gewesen seien. Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts ergebe sich indessen ein anderes Bild. Darin werde aufgezeigt, dass und warum die Beweissi- cherung vor Ort beim Beschwerdeführer rechtmässig durchgeführt worden sei. Aus diesem Grund sei es auch nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer mit dem Observationsbericht konfrontiert und schliesslich gegen ihn Strafanzeige er- hoben worden sei. Jedenfalls könne dieses Verhalten nicht als strafrechtlich rele- vant – zum Beispiel im Sinne einer Körperverletzung – angesehen werden. 4.4 Die Beschuldigte 1 hält fest, soweit der Beschwerdeführer seinen Standpunkt auf Gutachten oder Berichte stütze, die schon dem Verwaltungsgericht vorgelegen sei- en, lasse sich der Schluss, dass eindeutig keine unwahre Urkunde vorliege, bereits aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts ziehen. Das E.________(Begutachtungsstelle)-Gutachten könne schon aus zeitlichen Gründen nicht im Widerspruch zur Beurteilung der Beschuldigten 1 stehen, da sich ihre Be- urteilung auf den im Jahr 2013 aktuellen Gesundheitszustand beziehe. Der Be- schwerdeführer wolle aus dem Umstand, dass die Beurteilung der Beschuldigten 1 nicht mit der Beurteilung von PD Dr. med. G.________ übereinstimme, den Schluss ziehen, dass sie sich der Falschbeurkundung schuldig gemacht habe. Wenn diese Auffassung zutreffen würde, bestünde immer dann, wenn zwei sich widersprechende Fachgutachten vorliegen würden, ein hinreichender Tatverdacht gegen mindestens eine der Fachpersonen. Zudem müsste mit der gleichen Be- gründung auch eine Strafuntersuchung gegen PD Dr. med. G.________ eingeleitet werden. Das Privatgutachten sei mehr als drei Jahre nach dem RAD-Gutachten er- stellt worden. Wenn das Privatgutachten als Beweismittel dafür verwendet werden solle, dass das RAD-Gutachten inhaltlich unwahr sei, dürfe es sich nicht auf Infor- mationen stützen, welche die Zeit nach September 2013 beträfen. 4.5 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, die Nichteröffnung des Strafverfah- rens verletze das Legalitätsprinzip. Der Bericht des I.________(Spital) vom 20. September 2017 lege die erheblichen Beeinträchtigungen der psychischen In- tegrität des Beschwerdeführers nahe. Zudem bestätige das I.________(Spital) die Diagnosen und Erkenntnisse von PD Dr. med. G.________. Das Verwaltungsge- richt habe keine eigene Begutachtung in die Wege geleitet, keinen eigenen Fach- 6 richter beschäftigt, sondern sich im Wesentlichen auf die Richtigkeit des RAD- Berichts verlassen. Zu mehr als einer Plausibilisierung seien die Juristen nicht fähig gewesen. Die Gerichtsurteile würden die Beschuldigten nicht entlasten. Sowohl das I.________(Spital) als auch das Gutachten von PD Dr. med. G.________ würden – betreffend die Ursache – auf die Observation und die Konfrontation durch die Be- schuldigte 1 verweisen. Die Kritik der Beschuldigten 1 am Gutachten von PD Dr. med. G.________ verlaufe im Sande. PD Dr. med. G.________ Erkenntnisse wür- den im Einklang mit den meisten anderen Sachverständigen- und Facharztberich- ten stehen. Die Einschätzung der Beschuldigten 1 werde von keinem anderen Arzt geteilt. Derzeit sei der Beschwerdeführer so paranoid, dass nicht einmal eine Ge- sprächstherapie habe durchgeführt werden können. Er habe im I.________(Spital) zur Ruhe gebracht werden müssen. Teilweise hätten die Detektivberichte Wahnzu- stände ausgelöst. Damit bestehe auch der Tatverdacht der schweren Körperverlet- zung, wobei die Beschuldigte 1 allenfalls als Mittäterin zur Rechenschaft zu ziehen sei. 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Ver- dacht sich vollständig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung er- forderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4). 5.2 Die Staatsanwaltschaft begründet in der angefochtenen Verfügung einlässlich, sorgfältig und rechtlich fehlerfrei, weshalb sie das Strafverfahren gegen die Be- schuldigten nicht an die Hand nimmt. Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen Ausführungen – und auch denjenigen der Generalstaatsan- waltschaft sowie der Beschuldigten 1 – an und verweist darauf (vgl. E. 4.1, 4.3 f. hiervor). In eigenen Worten ist Folgendes beizufügen: Gemäss Art. 317 StGB ma- chen sich Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens wegen Urkundenfälschung im Amt strafbar, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig eine rechtlich erhebliche Tat- sache unrichtig beurkunden. Wahr ist eine Urkunde, wenn deren Inhalt Vorstellun- gen erweckt, die nach der Verkehrsauffassung des Adressatenkreises mit der Wirk- lichkeit übereinstimmen. Unwahr ist sie, wenn sich der Sachverhalt, zu dem sie sich äussert, überhaupt nicht oder in anderer Weise ereignet hat. Es geht hier stets um Tatsachen. Werturteile können nicht objektiv wahr oder unwahr sein (BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 66 zu Art. 251 StGB). Das Verwal- tungsgericht hat mit Urteil vom 5. Mai 2015, bestätigt vom Bundesgericht, erwogen, 7 dass keine – auch nur geringen – Zweifel am Beweiswert des RAD- Untersuchungsberichts der Beschuldigten 1 vom 22. August 2013 bestehen wür- den (E. 3.7.3 des Urteils). Der Untersuchungsbericht erfülle die Voraussetzungen der Rechtsprechung an den Beweiswert medizinischer Berichte und erbringe vollen Beweis. Er sei durchwegs nachvollziehbar und die Schlussfolgerungen seien über- zeugend begründet. Wenn die Beschuldigte 1 im Wesentlichen mit der Begrün- dung, der Beschwerdeführer wirke adäquat, schwingungsfähig, sich freuen kön- nend und weise weder kognitive Einschränkungen auf noch ziehe er sich in ausge- prägter Weise sozial zurück, zum Schluss gelange, der Gesundheitszustand habe sich bis heute offenbar verbessert und die Symptome, welche anlässlich der Be- gutachtung im E.________(Begutachtungsstelle) zur Diagnose einer Persönlich- keitsveränderung nach Extrembelastung geführt hätten, hätten nicht mehr festge- stellt werden können, sei dies nachvollziehbar begründet und überzeugend, umso mehr, als die im Rahmen der Beweissicherung vor Ort gemachten Beobachtungen bzw. das in den Filmaufnahmen dokumentierte Verhalten des Beschwerdeführers die von der Beschuldigten 1 festgestellten Befundverbesserung stützen würden. An dieser Einschätzung würden auch die übrigen medizinischen Berichte – insbeson- dere der Austrittsbericht der Privatklinik H.________ vom 4. März 2014 sowie die Berichte des I.________(Spital) vom 28. März und 27. Mai 2014 – nichts ändern (E. 3.6 f. des Urteils; vgl. zur weiteren Begründung die dortigen Ausführungen). Das Verwaltungsgericht hat damit, anders als es vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, nicht kritiklos auf den Untersuchungsbericht der Beschuldigten 1 ab- gestellt, sondern diesen unter Berücksichtigung der weiter vorliegenden Arztberich- te einlässlich geprüft. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Bundesgericht haben keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass die Beschuldigte 1 den Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers falsch wiedergegeben haben sollte. Auf diese Beurteilung kann auch aus strafrechtlicher Sicht abgestellt werden. Das Gutachten von PD Dr. med. G.________ vom 17. November 2016 sowie dessen Ergänzung vom 5. Dezember 2016 vermögen die Überzeugungskraft des Untersuchungsbe- richts der Beschuldigten 1 nicht zu erschüttern resp. überzeugend darzutun, dass dieser unrichtig sein soll. Bloss weil die Einschätzung von PD Dr. med. G.________ dem RAD-Untersuchungsbericht widerspricht, kann daraus nicht ohne weiteres abgeleitet werden, dass die Beschuldigte 1 (eventual-)vorsätzlich oder fahrlässig eine falsche Einschätzung abgegeben haben soll und eine Untersuchung eröffnet werden muss. Dies gilt umso mehr, als es sich beim vom Beschwerdefüh- rer in Auftrag gegebenen Gutachten von PD Dr. med. G.________ lediglich um ei- ne Parteibehauptung und nicht um eine unabhängige und unparteiische Expertise handelt. Parteigutachten stellen formell betrachtet kein Beweismittel dar (BGE 127 I 73 E. 3f/bb mit Verweis auf BGE 97 I 320 E. 3). Das Gutachten von PD Dr. med. G.________ erscheint denn auch nicht sachlich und neutral formuliert, sondern der Privatgutachter hat offensichtlich Partei für den Beschwerdeführer ergriffen. PD Dr. med. G.________ bezeichnet die Beurteilung der Beschuldigten 1 als «krass» falsch. Aufgrund der «krassen» Fehlbeurteilung und der «völlig unlogischen» Ar- gumente entstünden für ihn Zweifel daran, ob die Voraussetzungen für eine Begut- achtung durch die Beschuldigte 1 gegeben gewesen seien. Die von ihr vorgebrach- ten Argumente seien «unlogisch», «fachfremd» und «weltfremd». Sie seien «wider 8 jeglicher psychiatrischer Erfahrung und Vernunft». Wenn der Untersuchungsbericht der Beschuldigten 1 tatsächlich derart «krasse» Fehler aufweisen würde, wie es von PD Dr. med. G.________ geltend gemacht wird, wären diese auch dem Ver- waltungsgericht – dem durchaus ein gewisser medizinischer Sachverstand zuge- sprochen werden kann – sowie vom Bundesgericht selbst bei einer blossen Plausi- bilisierung aufgefallen. Entsprechendes wurde nicht festgestellt und ist auch für die Beschwerdekammer in Strafsachen nicht erkennbar. Folglich kann aus dem Gut- achten von PD Dr. med. G.________, welches zudem auf einer Vielzahl von sug- gestiv gestellten Fragen basiert, kein zureichender Hinweis auf ein tatbestands- mässiges Handeln der Beschuldigten abgeleitet werden (vgl. auch die gegen das Gutachten geäusserte, überzeugende Kritik von der Beschuldigten 1 in ihrer Stel- lungnahme vom 4. August 2017, S. 7 ff.). Anzumerken gilt es, dass auch bereits im E.________(Begutachtungsstelle)-Gutachten vom 9. Januar 2001 ausgeführt wor- den ist, dass es durchaus möglich sei, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf seine psychische Gesundheit verbessern könnte und deshalb eine psychiatri- sche Verlaufsbeurteilung in drei Jahren vorgeschlagen worden ist. Auch die E.________(Begutachtungsstelle)-Gutachter haben demnach eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, wie es von der Beschuldigten 1 attestiert worden ist, nicht ausgeschlossen. Im Urteil des Verwaltungsgerichts wurde weiter erwogen, dass die Beweissiche- rung vor Ort beim Beschwerdeführer rechtmässig durchgeführt worden sei (E. 3.5.2 des Urteils). Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschuldigten den Be- schwerdeführer mit dem Observationsbericht konfrontiert haben und Strafanzeige gegen ihn erhoben wurde. Aus diesem Verhalten lässt sich nichts strafrechtlich Re- levantes, insbesondere keine Körperverletzung (Art. 122, 123 oder 125 StGB), ab- leiten. Dass im MRZ-Gutachten vom 9. Januar 2001 ausgeführt worden ist, der Be- schwerdeführer leide an einer Victimisierungsstörung, ändert daran nichts. Bei be- gründeten Zweifeln an der Ausgewiesenheit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einschränkungen – welche gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts ge- geben waren (E. 3.5.2 des Urteils) – war die Beschuldigte 2 verpflichtet, weitere Abklärungen zu treffen (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG [Untersuchungsgrundsatz] sowie Art. 28 Abs. 1 ATSG [Mitwirkungspflicht]). Dem Untersuchungsbericht der Beschul- digten 1 lässt sich im Übrigen keine Victimisierungsstörung mehr entnehmen. Auch aus dem Bericht des I.________(Spital) vom 20. September 2017 (behandelnder Arzt) geht nicht hervor, dass die dortig attestierten Diagnosen auf die Observierung und Konfrontation mit dem Observationsergebnis zurückzuführen sein sollen. Viel- mehr lässt sich dem Bericht entnehmen, dass aktuell eine drohende Dekompensa- tion der psychischen Situation im Rahmen einer psychosozialen Belastung bestehe (eheliche Schwierigkeiten). Angesichts der Rechtmässigkeit der Observation kann darin auch keine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) erblickt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_979/2016 vom 20. Februar 2017 E. 1.2, wonach Einschränkungen im Wohlbefinden, die durch den legitimen Zweck einer staatlichen Massnahme zwangsläufig bedingt werden, nicht unter Art. 3 EMRK fal- len). Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass aus dem Protokoll des Gesprächs vom 19. September 2013 keine Hinweise hervorgehen, wonach dieses 9 unsachlich oder unnötig verletzend geführt worden sein soll. Entsprechendes wird auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer war im Übrigen auch in der Lage, gegen die Beschuldigten Strafanzeige zu erheben. Auch in diesem Verfahren hätte er – wenn es zu einer Eröffnung gekommen wäre – mit einer Konfrontation und Vorhalten rechnen müssen. Was die Abweisung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeistän- dung durch die Staatsanwaltschaft anbelangt, ist auf Art. 136 Abs. 1 StPO zu ver- weisen. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nur gewährt, wenn der gesuchstel- lende Privatkläger nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bst. a) und die Zivil- klage nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Auch die Beiordnung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistands setzt voraus, dass die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussich- ten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Pro- zess entschliessen würde (vgl. statt vieler: BGE 139 III 475 E. 2.2 mit Hinweis). Die Staatsanwaltschaft hat angesichts der erfolgten Nichtanhandnahme der Verfahrens und des Umstandes, dass offensichtlich kein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten 1 und 2 erkennbar war, zu Recht die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Zivilklage abgewiesen. Soweit der Be- schwerdeführer sich auf den Grundsatz der Waffengleichheit beruft, ist ihm entge- genzuhalten, dass auch dieser es nicht ermöglicht, aussichtslose Verfahren unent- geltlich zu führen. Die Beschuldigten waren im staatsanwaltschaftlichen Verfahren im Übrigen nicht aktiv beteiligt. 5.3 Zusammengefasst gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, schlüssig aufzuzeigen, dass seine Behauptungen auf einer überzeugenden Grundlage beruhen. Die vom Beschwerdeführer angezeigten Tatbestände der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) sowie der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) sind eindeu- tig nicht erfüllt. Zudem ist in der Vorgehensweise der Beschuldigten (Observation; radärztliche Untersuchung; Konfrontation; Strafanzeige) auch kein anderweitig strafbares Verhalten – insbesondere keine einfache Körperverletzung (Art. 122 StGB) oder fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB) – erkennbar. Es lassen sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit Verfügung vom 6. Juni 2017 wurde dem Beschwerde- führer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, unter Vorbehalt, dass er seine Mittellosigkeit belegt. Dies hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juni 2017 gemacht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1‘000.00, sind daher vorläufig vom Kanton Bern zu tragen. Der Be- schwerdeführer hat dem Kanton Bern die Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 nachzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse rechtfertigen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO analog). 10 6.2 Der amtliche Entschädigung wird nach dem Anwaltstarif entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wird (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kan- tonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Fest- setzung des gebotenen Aufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen (Art. 42 Abs. 1 KAG). Der dem Gericht mitgeteilte tatsächliche Zeitaufwand dient als Hilfsgrösse. Zur Festsetzung der Entschädigung ist hernach vom Zeitaufwand auszugehen, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfanges für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Bezüglich Aktenstudium kann der von der Verfahrensleitung selbst erbrachte Zeitaufwand als Anhaltspunkt dienen (vgl. Ziff. 1.1 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern über die Entschädigung der amtlich bestellen Anwältinnen und An- wälte und das Nachforderungsrecht vom 25. November 2016; abrufbar im Internet unter: http://www.justice.be.ch > Die Justiz > Strafgerichtsbarkeit > Downloads & Publikationen). Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 KAG hat der Regierungsrat des Kantons Bern in Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der Anwältinnen und Anwäl- ten (EAV; BSG 168.711) den Stundenansatz für die Entschädigung des amtlichen Anwalts auf CHF 200.00 festgesetzt. Die vom Kanton Bern auszurichtende amtliche Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 2‘358.85 (inkl. Auslagen und MWSt.) bestimmt, mithin aus folgenden Gründen im Vergleich zur eingereichten Honorarnote vom 25. Oktober 2017 gekürzt: Rechtsanwalt D.________ macht für das Redigieren der Beschwerde und Replik sowie das Aktenstudium einen Aufwand von 36.82 Stunden geltend. Dies erscheint angesichts der vorliegend gegebenen Umstände als massiv überhöht. Zu behan- deln war im Beschwerdeverfahren einzig die Frage, ob ein hinreichender Tatver- dacht gegen die Beschuldigten wegen Urkundenfälschung im Amt sowie schwerer Körperverletzung vorliegt, welcher die Eröffnung eines Strafverfahrens geboten hätte. Hierbei galt es keine komplexen Rechtsfragen oder einen unübersichtlichen Sachverhalt zu beurteilen. Der Aktenumfang kann als durchschnittlich bezeichnet werden. Demgegenüber erwiesen sich die Eingaben des Beschwerdeführers als weitschweifig. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände hätten nicht 27 Seiten (Beschwerde) resp. 20 Seiten (Replik) bedurft. Die Beschwerdekammer in Strafsachen hält unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (durch- schnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (durchschnittlich) für das Redi- gieren der Rechtsschriften inkl. Aktenstudium einen Aufwand von maximal 9 Stun- den als geboten (Beschwerde: 5 Stunden; Aktenstudium: 1 Stunde; Replik: 3 Stun- de). Hinzu kommt der weiter ausgewiesene Aufwand von 1.67 Stunden für Korre- spondenz mit der Klientschaft und dem Gericht. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von CHF 2‘358.85 zurückzubezah- len und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand die Differenz der amtlichen Entschä- digung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘440.45, zu erstatten, sobald 11 es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Betreffend die Bestimmung des vollen Honorars wurde vom Durch- schnitt des von Rechtsanwalt D.________ geltend gemachten Stundenansatzes ausgegangen (CHF 325.00). 6.3 Die Beschuldigte 1, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, hat Anspruch auf Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Mit Blick auf Art. 41 Abs. 1 und 3 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) erscheint auch die von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachte Honorarforderung als über dem gebotenen Aufwand liegend. In der Kos- tennote vom 23. Oktober 2017 wird ein Aufwand von total 30.8 Stunden ausgewie- sen (Aktenstudium und Stellungnahme: 22.1 Stunden; Korrespondenz mit Klient- schaft: 4.5 Stunden; Fristverlängerung sowie Gesuch um Akteneinsicht: 0.3 Stun- den; weiterer, nicht unterteilter Aufwand für Aktenstudium resp. Korrespondenz mit Klientschaft: 3.9 Stunden). Obwohl die Beschwerdekammer in Strafsachen aner- kennt, dass Rechtsanwalt B.________ das Dossier erst im Beschwerdeverfahren übernahm und sich entsprechend einlesen musste, erweist sich der angegebene Aufwand für das Aktenstudium, die Verfassung der elfseitigen Stellungnahme so- wie die Korrespondenz mit der Beschuldigten von total 30.8 Stunden als zu hoch. Es gilt dasselbe wie in E. 6.2 hiervor Gesagte (keine komplexen Rechtsfragen; übersichtlicher Sachverhalt; durchschnittlicher Aktenumfang). Die Beschwerde- kammer in Strafsachen hält unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (durchschnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (durchschnittlich) für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von maximal 10.8 Stunden als geboten, auf- geteilt in etwa wie folgt: • 6 Stunden bzgl. Aktenstudium, Stellungnahme verfassen • 4.5 Stunden bezüglich Korrespondenz mit der Klientschaft • 0.3 Stunden bezüglich Fristverlängerung, Gesuch Akteneinsicht. Weiter kann der von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachte Aufwand von CHF 22.00 für Telefon/Telefax/E-Mail nicht berücksichtigt werden. Hierbei handelt es sich um Infrastrukturkosten, welche bereits im Honoraransatz eingerechnet sind. Die Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ ist demnach um 20 Stunden auf 10.8 Stunden à CHF 280.00, ausmachend CHF 3‘024.00 zu kürzen. Hinzuzurech- nen sind die notwendigen Auslagen von CHF 129.20 sowie die MWSt. von CHF 252.25 (8% auf CHF 3‘153.20). Es resultiert eine Entschädigung von CHF 3‘405.45. Die Entschädigung ist vom Kanton Bern zu tragen. 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese werden vorläufig vom Kanton Bern getragen. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 nachzubezahlen, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO analog). 3. Die vom Kanton Bern auszurichtende amtliche Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren wird wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 10.67 200.00 CHF 2'134.00 Auslagen MWSt.-pflichtig CHF 50.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'184.10 CHF 174.75 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'358.85 volles Honorar CHF 3'467.75 Auslagen MWSt.-pflichtig CHF 50.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'517.85 CHF 281.45 Total CHF 3'799.30 nachforderbarer Betrag CHF 1'440.45 Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausge- richtete Entschädigung von CHF 2‘358.85 zurückzubezahlen und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand die Differenz der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘440.45, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnis- se erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Der Beschuldigten 1 wird vom Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 3‘405.45 (inkl. Auslagen und MWSt.) ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - der Beschuldigte, v.d. Rechtsanwalt B.________ Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt J.________ (mit den Akten) 13 Bern, 1. November 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 14